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Eingemeindung von 1850 Erst seit dem Jahr 1850 ist es eigentlich legitim, von "Eingemeindung" zu sprechen, meint man damit eine Vergrößerung eines Gemeindegebietes durch Angliederung von Nachbargemeinden bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer Selbständigkeit. In der Zeit davor trifft dieser Terminus genaugenommen nicht zu, da Vergrößerungen von Gemeindegebieten nur durch Zukauf fremder Grundherrschaften zustande kamen und die moderne politische Gemeinde mit autonomer Selbstverwaltung erst nach Aufhebung der Grundobrigkeit im Jahr 1848 durch das Provisorische Gemeindegesetz von 1849 geschaffen wurde. Die meisten der im Mittelalter
meist auf grundherrschaftlicher Basis entstandenen Gemeinden hatten ihre
Selbstverwaltung in inneren Angelegenheiten, dies betraf auch die Gerichtsbarkeit.
Die Gemeindeversammlung, Dorftaiding genannt, war für leichtere Strafsachen
zuständig; ein von der Gemeinde gewählter Dorfrichter war der
Vorsitzende des Dorfgerichtes. Im späteren Mittelalter wurde als
Urteilssprecher ein Gemeindeausschuß von meist vier Geschworenen
in den Gemeinden eingesetzt. Dieses Dorfgericht war aber nur ein privates
Gericht, dessen Gewalt lediglich die Bedeutung eines schiedsrichterlichen
Sühneverfahrens hatte, bei dessen Versagen erst die eigentliche Gerichtsgewalt
des Landrichters wirksam wurde. Meist waren die Grundherren bestrebt,
die Herren der Gemeinde zu werden. Hatten sie das erreicht, konnten sie
den Dorfrichter bestellen, das grundherrliche Gericht und das Dorfgericht
zusammenziehen und beide an demselben Ort vom selben Richter abhalten
lassen. Dieses vereinigte Gericht wurde als Grundgericht bezeichnet. Erst
zur Zeit Maria Theresias wurde mit der Schaffung der sogenannten Kreisämter
eine Überwachung der Tätigkeit der Grundherren möglich.
Das Revolutionsjahr 1848, das den Beginn des politischen Lebens gebracht
hatte, schuf schließlich die Grundlagen zum Aufbau eines neuen Gemeindewesens.
Erdberg: 416 Häuser, 6
574 Einwohner In einer Kundmachung der Statthalterei
vom 20. März 1850 werden die neuen Grenzen der neuzubildenden acht
Bezirke Wiens umschrieben. Beim dritten Bezirk heißt es: "Der
Bezirk Landstraße erstreckt sich vom Mondscheinstege über die
Wien längs der Mitte der projektierten Straße durch die Heugasse
und Belvedere?Linie zu den Eisenbahnhöfen, derzeit aber, bis diese
Straße hergestellt sein wird, vom Mondscheinstege auf die Esplanade?Hauptstraße,
von hier längs der Heugasse zum Wien?Brucker Eisenbahnhofe, sohin
aber längs der Basis des Dammes der Wien?Brucker Eisenbahn bis an
die Katastralgrenze der Gemeinde Wien, von da längs dieser Grenze
bis an den Donaukanal, dann den unteren Rand des rechten Donaukanalufers
aufwärts bis an die Mündung der Wien und von hier den unteren
Rand des linken Wienufers aufwärts bis wieder zum Mondscheinstege. |